§ 10 Bekanntmachung der Vorschlagslisten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).