Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 29.07.2009 – 7 ABR 27/08Betriebsverfassungsrechtlicher Tarifvertrag: Zulässigkeit des Abschlusses durch eine tarifzuständige Gewerkschaft ohne Beteiligung anderer Gewerkschaften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BAG, 24.08.2004 – 1 ABR 28/03Betriebliche Berufsbildung: Mitbestimmungsrecht der Auszubildendenvertretung bei der Entscheidung über die generelle Verkürzung der Ausbildungsdauer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/73b#abs-1 (1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/73b#abs-2 (2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.