Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 73b Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/73b#abs-1 (1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Konzernbetriebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Konzernbetriebsrats teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/73b#abs-2 (2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1 Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2 und die §§ 66 bis 68 entsprechend.

§ 73a § 74