Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 45 Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.08.2011 – 7 ABR 8/10Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an Betriebsversammlungen des EinsatzbetriebesZitiert von 17
- LAG Hamm, 03.06.2005 – 13 TaBV 58/05Zitiert von 1
- BAG, 16.11.2011 – 7 ABR 28/10Berechtigung des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung einer Informationsveranstaltung in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Bestellung eines WahlvorstandsZitiert von 4
- LAG München, 26.07.2022 – 6 TaBV 27/22Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 02.03.2006 – 6 Ta 89/06Zitiert von 8
- BAG, 06.06.2023 – 9 AZR 383/19Betriebsratsvorsitzender als DatenschutzbeauftragterZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 – 9 TaBV 157/18
- LAG Hessen, 19.03.2018 – 16 TaBV 185/17Zitiert von 1
- BAG, 05.12.2012 – 7 ABR 48/11Teilnahmeberechtigung von vorübergehend anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen im StammbetriebZitiert von 33
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.