Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 12.12.2024 – 12 TaBV 21/24
- LAG Baden-Württemberg, 27.03.2012 – 3 Sa 10/11Zitiert von 2
- ArbG Düsseldorf, 07.11.2023 – 16 BV 46/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.05.2011 – 4 A 1403/08Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 15.04.2008 – 3 K 4887/07
- ArbG Essen, 14.04.2011 – 2 BVGa 3/11
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 05.12.2025 – 13 TaBVGa 113/25
- ArbG Nordhausen, 29.10.2025 – 3 BVGa 2/25Zitiert von 1
- BAG, 24.09.2025 – 7 ABR 24/24Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands - Bestellung des Wahlvorstands durch das ArbeitsgerichtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/44#abs-1 (1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/44#abs-2 (2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.