Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 76a Kosten der Einigungsstelle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 10.02.2012 – 10 TaBV 61/11Zitiert von 5
- LAG Hamm, 20.01.2006 – 10 TaBV 131/05
- BAG, 11.12.2019 – 7 ABR 4/18Einigungsstelle - Vergütung des Vorsitzenden - Insolvenz des ArbeitgebersZitiert von 4
- BAG, 19.11.2019 – 7 ABR 52/17Einigungsstelle - Vergütungsanspruch eines betriebsfremden Beisitzers - Rechtsverfolgungskosten als SchadensersatzZitiert von 4
- LAG Niedersachsen, 25.01.2005 – 1 TaBV 65
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.06.2017 – 3 TaBV 3/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Nürnberg, 15.10.2025 – 4 TaBV 9/25
- OVG Niedersachsen, 08.11.2023 – 18 LP 4/22Zitiert von 1
- LAG Hessen, 05.12.2022 – 16 TaBV 71/22
39 Entscheidungen zu § 76a BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76a BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76a#abs-1 (1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76a#abs-2 (2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76a#abs-3 (3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76a#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/76a#abs-5 (5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.