Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 34 Sitzungsniederschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.