Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
Stand: 10.06.2019
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
1.
Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
3.
In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
4.
§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 17a BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Stuttgart, 12.06.2024 – 30 BV 190/23
- BAG, 20.02.2019 – 7 ABR 40/17Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch ArbeitsgerichtZitiert von 16
- BAG, 24.09.2025 – 7 ABR 24/24Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des Wahlvorstands - Bestellung des Wahlvorstands durch das ArbeitsgerichtZitiert von 1
- BAG, 04.05.2022 – 7 ABR 14/21Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender AngestellterZitiert von 7
- LAG Hessen, 04.12.2025 – 16 TaBVGa 129/25
- LAG Sachsen-Anhalt, 05.09.2023 – 6 TaBV 21/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 23.06.2022 – 4 Ta 141/22Zitiert von 2
- LAG Köln, 22.06.2009 – 2 TaBV 74/08
- LAG Baden-Württemberg, 20.02.2009 – 5 TaBVGa 1/09Zitiert von 8
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