Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 14 Wahlvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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