Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 14 Wahlvorschriften

ArbeitsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.

§ 13 § 14a