Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 111 Betriebsänderungen
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
Wird zitiert von 1.558 Entscheidungen zu § 111 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Bonn, 04.11.2020 – 2 BV 30/20Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 19.08.2014 – 17 Sa 67/14
- LAG Hamm, 10.09.2010 – 10 TaBV 111/09
- LAG Hamm, 26.02.2007 – 10 TaBVGa 3/07Zitiert von 7
- BAG, 28.03.2006 – 1 ABR 5/05Betriebsverfassungsrecht: Voraussetzungen der Sozialplanpflicht bei Personalabbau; Auslegung der Schwellenwerte des § 112a Abs. 1 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 62
- LAG Düsseldorf, 06.01.2021 – 4 TaBVGa 6/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.08.2026 – 9 TaBV 38/26Einigungsstelle - Interessenausgleich und Sozialplan - Umfang des Regelungsauftrags bei KI- und IT-Systemen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Thüringen, 18.08.2026 – 6 Sa 110/24Sozialplan - Abfindung - Pauschalierung ohne Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit - Wirksamkeit der Sozialplanregelung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Niedersachsen, 29.04.2026 – 8 TaBV 23/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.