Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 31 Personelle Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 27.09.2001 – 2 AZR 176/00Kündigungsschutz: Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung und Voraussetzungen des begründungsfreien Auflösungsantrags KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- LAG Düsseldorf, 03.07.2018 – 3 Sa 553/17
- LAG Hamm, 03.02.2004 – 19 Sa 120/04Zitiert von 5
- ArbG Düsseldorf, 24.05.2013 – 1 Ca 1821/13
- LAG Düsseldorf, 03.02.2012 – 6 Sa 1081/11Zitiert von 3
- BAG, 27.11.2008 – 2 AZR 193/07Außerordentliche Kündigung: Auswirkung von Pflichtverletzungen im Geschäftsführerdienstverhältnis eines entsandten Arbeitnehmers auf das ruhende Arbeitsverhältnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 02.10.2014 – 7 Sa 7/14
- ArbG Frankfurt am Main, 11.09.2013 – 9 Ca 1551/13
- ArbG Frankfurt am Main, 11.09.2013 – 9 Ca 1554/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SprAuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/31#abs-1 (1) Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines leitenden Angestellten ist dem Sprecherausschuß rechtzeitig mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/31#abs-2 (2) Der Sprecherausschuß ist vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung hat der Sprecherausschuß dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche, Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb der nach Satz 4 maßgebenden Frist nicht, so gilt dies als Einverständnis des Sprecherausschusses mit der Kündigung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/31#abs-3 (3) Die Mitglieder des Sprecherausschusses sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen personeller Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der leitenden Angestellten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.