Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 30a Evaluierung
Stand: 22.01.2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 30a BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Baden-Württemberg, 24.11.2011 – 11 Sa 68/11Zitiert von 2
- BAG, 15.04.2014 – 3 AZR 114/12Betriebsrente ab dem 60. Lebensjahr - FremdgeschäftsführerZitiert von 4
- BAG, 20.02.2018 – 3 AZR 252/17Beitragsorientierte Leistungszusage - vorzeitiges AusscheidenZitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 19.01.2024 – 6 Sa 763/22Zitiert von 1
- LAG Hessen, 25.07.2012 – 6 Sa 251/12Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 03.02.1999 – 1 Sa 1632/98Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 30a in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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