Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
TV-L§ 25 Betriebliche Altersversorgung
Stand: 25.08.2026
Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 25 TV-L →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 30.11.2012 – 6 Sa 1511/12Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 29.06.2012 – 6 Sa 283/12Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 29.06.2012 – 6 Sa 333/12Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 29.06.2012 – 6 Sa 334/12Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 16.04.2012 – 7 Ca 3967/11Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 16.04.2012 – 14 Ca 4745/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 06.05.2011 – 1 K 2149/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 TV-L zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.