Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 5 Auszehrung und Anrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 109
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 02.06.2017 – 6 Sa 111/17Zitiert von 2
- BAG, 11.12.2018 – 3 AZR 453/17Gesamtversorgung - Anrechnung sonstiger VersorgungsbezügeZitiert von 5
- BAG, 08.12.2020 – 3 AZR 437/18Betriebliche Altersversorgung - LebensversicherungZitiert von 26
- LAG Düsseldorf, 20.06.2002 – 11 Sa 364/02Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 06.04.2009 – 14 Sa 1415/08Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 06.07.2018 – 6 Sa 444/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 24.06.2025 – 3 AZR 157/24Aufstockungsbetrag bei Postbeschäftigungsunfähigkeit - Tarifvertragsauslegung - Ruhenstatbestand
- LAG Düsseldorf, 12.12.2024 – 12 TaBV 21/24
- BAG, 26.11.2024 – 3 AZR 49/24Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung einer fiktiven ErwerbsminderungsrenteZitiert von 1
109 Entscheidungen zu § 5 BetrAVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/5#abs-1 (1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/5#abs-2 (2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.