Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 5 Auszehrung und Anrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/5#abs-1 (1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/5#abs-2 (2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
Wird zitiert von 110 Entscheidungen zu § 5 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 02.06.2017 – 6 Sa 111/17Zitiert von 2
- BAG, 11.12.2018 – 3 AZR 453/17Gesamtversorgung - Anrechnung sonstiger VersorgungsbezügeZitiert von 5
- BAG, 08.12.2020 – 3 AZR 437/18Betriebliche Altersversorgung - LebensversicherungZitiert von 31
- LAG Düsseldorf, 20.06.2002 – 11 Sa 364/02Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 06.04.2009 – 14 Sa 1415/08Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 06.07.2018 – 6 Sa 444/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 24.06.2025 – 3 AZR 157/24Aufstockungsbetrag bei Postbeschäftigungsunfähigkeit - Tarifvertragsauslegung - Ruhenstatbestand
- LAG Düsseldorf, 12.12.2024 – 12 TaBV 21/24
- BAG, 26.11.2024 – 3 AZR 49/24Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung einer fiktiven ErwerbsminderungsrenteZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.