Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 1 Versteigerungsauftrag
Stand: 01.01.2025
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines Vertrags in Textform mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 1 VerstV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 386/13Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche BezugnahmeklauselZitiert von 2
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 527/11Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche BezugnahmeklauselZitiert von 5
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 723/12Zitiert von 3
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 676/12Zitiert von 2
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 529/12Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Gesamtzusage - GleichbehandlungZitiert von 87
- BGH, 01.07.1999 – I ZR 181/96Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 08.01.2015 – 9 Sa 1079/14Zitiert von 1
- BAG, 18.02.2014 – 3 AZR 808/11Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Altersruhegeldes - Dynamisierung des versorgungsfähigen EinkommensZitiert von 76
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2012 – 6 Sa 41/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VerstV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.