Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 1 Versteigerungsauftrag
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 386/13Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche BezugnahmeklauselZitiert von 2
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 527/11Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche BezugnahmeklauselZitiert von 5
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 723/12Zitiert von 3
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 676/12Zitiert von 2
- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 529/12Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Gesamtzusage - GleichbehandlungZitiert von 84
- BGH, 01.07.1999 – I ZR 181/96
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 08.01.2015 – 9 Sa 1079/14Zitiert von 1
- BAG, 18.02.2014 – 3 AZR 808/11Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Altersruhegeldes - Dynamisierung des versorgungsfähigen EinkommensZitiert von 73
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2012 – 6 Sa 41/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VerstV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines Vertrags in Textform mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:
1.
Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,
2.
die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,
3.
die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
4.
die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
5.
den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
6.
Angaben darüber,
a)
wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,
b)
ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
c)
ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.