Gesetze / Steinkohlefinanzierungsgesetz
SteinkohleFinG§ 1 Zweck
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LAG Hamm, 27.08.2019 – 9 Sa 1154/17Zitiert von 1
- LAG Hamm, 09.10.2018 – 9 Sa 656/17
- LAG Hamm, 25.09.2018 – 9 Sa 559/17
- LAG Hamm, 10.04.2018 – 9 Sa 497/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SteinkohleFinG/1#abs-1 (1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SteinkohleFinG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz dient der Finanzierung
a)
des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahr 2018,
b)
der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen,
c)
der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und
d)
des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SteinkohleFinG/1#abs-3 (3) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.