Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 3 Abfindung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2015 I S. 2553
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05.07.2004 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I 1427)
BGBl. 2004 I S. 1427
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2001 I S. 1310
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28.11.1983 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 1983 (BGBl. I 1377)
BGBl. 1983 I S. 1377
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