Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 30d Übergangsregelung zu § 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 31.05.2011 – 3 AZR 406/09Betriebsrente - Dienstordnungsangestellter - ÜbergangsregelungZitiert von 5
- BAG, 18.01.2005 – 3 AZR 137/04Betriebliche Altersversorgung: Keine Anrechnung eines bei vorzeitigem Ausscheiden gezahlten Restübergangsgeldes auf die Betriebsrente KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 29.09.2004 – IV ZR 175/03Zitiert von 6
- BAG, 13.10.2016 – 3 AZR 438/15Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - ÜbergangsregelungZitiert von 2
- BVerfG, 09.05.2007 – 1 BvR 1700/02Zitiert von 5
- BVerfG, 08.05.2012 – 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Anforderungen an die SubstantiierungZitiert von 39
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.11.2020 – 3 A 1194/18Zitiert von 4
- BAG, 19.06.2012 – 3 AZR 708/11Dienstordnungsangestellter - Invaliditätsrente - fiktive NachversicherungZitiert von 2
- LG Karlsruhe, 06.03.2009 – 6 O 235/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30d BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30d#abs-1 (1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30d#abs-2 (2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30d#abs-2a (2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/30d#abs-3 (3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.