Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 11.01.2023 – L 3 R 1036/21
- LSG NRW, 10.05.2000 – L 8 RA 11/00
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 – L 4 R 96/08
- LG Karlsruhe, 06.03.2009 – 6 O 237/07
- LG Karlsruhe, 10.03.2006 – 6 O 228/04Zitiert von 3
- BSG, 02.03.2010 – B 5 KN 1/07 RRentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum - Berücksichtigung von Schulzeiten - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 11.12.2023 – L 13 R 563/21Zitiert von 1
- BSG, 06.06.2023 – B 12 R 14/21 R(Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung - Zahlungsfrist - Prüfung eines Härtefalles iS des § 197 Abs 3 SGB 6 - Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers)Zitiert von 4
- LSG Hessen, 04.10.2021 – L 5 R 337/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 207 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/207#abs-1 (1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/207#abs-2 (2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/207#abs-3 (3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.