Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 26
Stand: 10.06.2019
Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 26 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.02.2006 – IV ZR 129/02Zitiert von 1
- BVerfG, 14.01.1987 – 1 BvR 1052/79Widerruf von vor dem Betriebsrentengesetz begründeten, aber erst unter der Geltung des Betriebsrentengesetzes aktualisierten Versorgungsansprüchen gegen eine betriebliche Unterstützungskasse und deren Trägerunternehmen; Eintritt des Trägers der InsolvenzsicherungZitiert von 47
- BVerfG, 19.10.1983 – 2 BvR 298/81Widerruf von Versorgungsansprüchen von Arbeitnehmern gegen betriebliche Unterstützungskassen in der Rechtsprechung des BundesarbeitsgerichtsZitiert von 29
- LG Karlsruhe, 12.11.2010 – 6 O 95/06Zitiert von 1
- LG Karlsruhe, 12.11.2010 – 6 O 30/04
- BGH, 25.07.2005 – II ZR 237/03Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 11.01.2017 – 12 Sa 768/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2015 – 3 Sa 287/15Zitiert von 1
- ArbG Köln, 10.04.2015 – 1 Ca 5536/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.