Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 5 Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/5#abs-1 (1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist
Voraussetzung ist, daß die Geschäftsleitung (Nummer 1) oder die Betriebsstätte (Nummer 2) vor dem 3. Oktober 1990 in Berlin (West) begründet worden ist. Satz 2 gilt auch für die Berliner Betriebsstätte des in § 1a bezeichneten Unternehmers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/5#abs-2 (2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 5 BerlinFG 1990 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 12.02.1987 – V R 89/78Zitiert von 1
- BFH, 31.03.1980 – V B 3/80Zitiert von 2
- BFH, 16.03.1995 – V R 96/93Zitiert von 1
- BFH, 14.09.1989 – V R 76/84Zitiert von 2
- BFH, 27.06.1995 – V R 27/94Zitiert von 2
- BFH, 11.11.1987 – X R 62/81Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.03.1987 – X R 38/81Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BerlinFG 1990 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 5 geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.