Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 3 Beschränkung auf den Unternehmensbereich
Stand: 10.06.2019
Die Kürzungen nach § 1 werden nur gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens und für das Unternehmen des westdeutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.