Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 10 Buchmäßiger Nachweis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/10#abs-1 (1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Die Bücher sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/10#abs-2 (2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden
3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/10#abs-3 (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.
Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 10 geändert und aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.