Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 1a Kürzungsanspruch für Innenumsätze
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 27.06.1995 – V R 27/94Zitiert von 2
- BFH, 13.06.1991 – V R 12/86Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/1a#abs-1 (1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebsstätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch nach § 1 nicht gegeben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert des Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten Gegenstände zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände an Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es sei denn, daß die Gegenstände in der westdeutschen Betriebsstätte bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/1a#abs-2 (2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer hergestellt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so erhöht sich der Kürzungssatz bei einer Wertschöpfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr
Der Kürzungssatz darf 10 nicht übersteigen. § 1 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/1a#abs-3 (3) Der Kürzungssatz nach den Absätzen 1 und 2 wird gemindert
Der geminderte Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BerlinFG/1a#abs-4 (4) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§ 9) und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.