Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 3 Beratungsstellen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 3 SchKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 29.10.2002 – 5 A 127/02
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 12.04Zitiert von 1
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 13.04Zitiert von 1
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 14.04Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.10.2003 – 21 A 1144/02Zitiert von 3
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 48.03Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2016 – 4 L 3/16
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 1/14Staatliche Förderung von katholischen SchwangerenberatungsstellenZitiert von 2
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 4/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SchKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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21.08.1995 Ausfertigung
§ 3 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050)
BGBl. 1995 I S. 1050
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.