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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 1050

BGBl. 1995 I S. 1050 · 42.448 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1995, Seite 1050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1050
1050                                    Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1995, Teil 1
                         Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz
                                          (SFHÄndG)
                                                 Vom 21. August 1995

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
              Änderung des Gesetzes
            über Aufklärung, Verhütung,
           Familienplanung und Beratung

  Das Gesetz über Aufklärung, Verhütung, Familien-
planung und Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398)
wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                         „Gesetz

                   zur Vermeidung und

       Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

       (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)".

2. Vor§ 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

                         „Abschnitt 1
                  Aufklärung, Verhütung,
               Familienplanung und Beratung".

3. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „unter Beteiligung der
   obersten Landesbehörden" durch die Wörter „unter
   Beteiligung der Länder" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt gefaßt:

                                .,§2
                           Beratung
      (1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu
   den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der
   Sexualaufklärung, Verhütung und Familienpranung
   sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder
   mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vor-
   gesehenen Beratungsstelle informieren und beraten zu
   lassen.
     (2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen
   über
   1. Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung,
   2. bestehende familienfördemde Leistungen und Hil-
      fen für Kinder und Familien, einschließlich der
      besonderen Rechte im Arbeitsleben,
   3. Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und
      die Kosten der Entbindung,
   4. soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere,
      insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen
      bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Aus-
      bildungsplatz oder deren Erhalt,

   5. die Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen
      und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines
      in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen
      Gesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung
      stehen,
   6. die Methoden zur Durchführung eines Schwanger-
      schaftsabbruchs, die physischen und psychischen
      Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen
      Risiken,
   7. Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte
      im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,

   8. die rechtlichen und psychologischen Gesichts-
      punkte im Zusammenhang mit einer Adoption.

   Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltend-

   machung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungs-

   suche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglich-

   keit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbil-

   dung zu unterstützen. Auf Wunsch der Schwangeren
   sind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen.

     (3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die
   Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsab-
   bruch oder nach der Geburt des Kindes."

5. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die zu-
      ständige oberste Landesbehörde stellt" durch die
      Wörter „Die Länder stellen" ersetzt.
   b) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.

   c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben .

6. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den aner-
      kannten Beratungsstellen für die Beratung nach
      diesem Gesetz" durch die Wörter „den Beratungs-
      stellen nach den §§ 3 und 8" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 3
      Abs. 1" durch die Wörter „nach den §§ 3 und 8''
      ersetzt.

7. Nach § 4 werden folgende Abschnitte angefügt:
                         „Abschnitt 2
             Schwangerschaftskonfliktberatung

                              §5
                       Inhalt der
             Schwangerschaftskonfliktberatung
      (1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwen-
   dige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von
   der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll
   ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren
BGBl. 1995, Seite 1051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1051
oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonflikt-
beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
  (2) Die Beratung umfaßt:

1. das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird
   erwartet, daß die schwangere Frau der sie beraten-
   den Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie
   einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der
   Beratungscharakter schließt aus, daß die Ge-
   sprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwan-
   geren Frau erzwungen wird;
2. jede nach Sachlage erforderliche medizinische,
   soziale und juristische Information, die Darlegung
   der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der
   möglichen praktischen Hilfen, insbesondere sol-
   cher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und
   die Lage von Mutter und Kind erleichtern;

3. das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltend-
   machung von Ansprüchen, bei der Wohnungs-
   suche, bei der Suche nach einer Betreuungsmög-
   lichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer
   Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot
   einer Nachbetreuung.

Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwange-
ren auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwanger-
schaften zu vermeiden.

                          §6

                Durchführung der
         Schwangerschaftskonfliktberatung

  (1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich
zu beraten.
  (2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegen-
über der sie beratenden Person anonym bleiben.

  (3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einver-

nehmen mit der Schwangeren

1. andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psy-
   chologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch
   oder juristisch ausgebildete Fachkräfte,

2. Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Früh-
   förderung behinderter Kinder und
3. andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie
   nahe Angehörige,
hinzuzuziehen.

   (4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach
Absatz 3 Nr. 3 hinzugezogenen Personen unentgelt-
lich.

                         §7
              Beratungsbescheinigung

  (1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Bera-

tung der Schwangeren eine mit Namen und Datum ver-

sehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine
Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat.

  (2) Hält die beratende Person nach dem Beratungs-

gespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für not-

wendig, soll diese unverzüglich erfolgen.

  (3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung
darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortset-
zung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in

§ 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen
Fristen unmöglich werden könnte.

                           §8

      Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
   Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die
Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohn-
ortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese
Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher
Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können
auch Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt
werden.
                           §9
                Anerkennung von
      Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

  Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden,
wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwan-
gerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur
Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung
nach § 6 in der Lage ist, insbesondere

1. über hinreichend persönlich und fachlich qualifizier-
   tes und der Zahl nach ausreichendes Personal ver-
   fügt,

2. sicherstellt, daß zur Durchführung der Beratung
   erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärzt-
   lich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozial-

   arbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft
   hinzugezogen werden kann,

3. mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche
   und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren,
   und
4. mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsab-
   brüche vorgenommen werden, derart organisato-
   risch oder durch wirtschaftliche Interessen verbun-

   den ist, daß hiernach ein materielles Interesse der

   Beratungseinrichtung an der Durchführung von
   Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen
   ist.

                          §10
          Berichtspflicht und Überprüfung der
      Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
  (1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer
Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und
die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem
schriftlichen Bericht niederzulegen.

   (2) Als Grundlage für den schriftlichen Bericht nach
Absatz 1 hat die beratende Person über jedes Be-
ratungsgespräch eine Aufzeichnung zu fertigen. Diese
darf keine Rückschlüsse auf die Identität der Schwan-
geren und der zum Beratungsgespräch hinzugezoge-
nen weiteren Personen ennöglichen. Sie hält den

wesentlichen Inhalt der Beratung und angebotene

Hilfsmaßnahmen fest.

   (3) Die zuständige Behörde hat mindestens im
Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraus-

setzungen für die Anerkennung nach § 9 noch vor-

liegen. Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte

nach Absatz 1 vorlegen lassen und Einsicht in die nach
Absatz 2 anzufertigenden Aufzeichnungen nehmen.
Liegt eine der Voraussetzungen des§ 9 nicht mehr vor,
ist die Anerkennung zu widerrufen.
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                           § 11
                   Übergangsregelung

     Die Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund
  11.4 der Entscheidungsformel des Urteils des Bundes-
  verfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (BGBI. 1S. 820)
  steht einer Anerkennung auf Grund der §§ 8 und 9 die-

  ses Gesetzes gleich.

                       Abschnitt3

                    Vornahme von
              Schwangerschaftsabbrüchen

                           §12
                       Weigerung

    (1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwanger-

  schaftsabbruch mitzuwirken.
     (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwen-
  dig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare

  Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheits-
  schädigung abzuwenden.

                           §13

              Einrichtungen zur Vornahme
            von Schwangerschaftsabbrüchen

    (1) Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer
  Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die not-

  wendige Nachbehandlung gewährleistet ist.

    (2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot
  ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vor-
  nahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher.

                           §14
                   Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13
  Abs. 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
  bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

                       Abschnitt4
                  Bundesstatistik über
               Schwangerschaftsabbrüche

                           §15
              Anordnung als Bundesstatistik

    Über die unter den Voraussetzungen des § 218a
  Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen
  Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik
  durchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bun-
  desamt erhoben und aufbereitet.

                           §16

                  Erhebungsmerkmale,
               Berichtszeit und Periodizität
    (1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr
  bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhe-
  bungsmerkmale:
  1. Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im
     Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),
  2. rechtliche Voraussetzungen des Schwanger-
     schaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach
     Indikationsstellung),

   3. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie
      die Zahl ihrer Kinder,

   4. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
   5. Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
   6. Bundesland, in dem der Schwangerschaftsabbruch

      vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im

      Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
   7. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im

      Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus
      die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.

   Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angege-
   ben werden.
     (2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen
  sind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum

  jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.

                              § 17

                        Hilfsmerkmale

     Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

   1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13
      Abs.1;

   2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung
      stehenden Person.

                              §18

                       Auskunftspflicht

     (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-
   kunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die
   Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei
   Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsab-
   brüche durchgeführt wurden.
     (2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig.
     (3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem
   Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung
   1. die Landesärztekammern die Anschriften der Ärzte,
      in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen
      Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen wor-
      den sind oder vorgenommen werden sollen,
   2. die zuständigen Gesundheitsbehörden die An-
      schriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren
      Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorge-
      nommen worden sind oder vorgenommen werden
      sollen."

                         Artikel 2

                 Änderung der
          Approbationsordnung für Ärzte

  Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593),
zuletzt geändert durch § 53 des Gesetzes vom 2. August
1994 (BGBI. 1S. 1963), wird wie folgt geändert:

  In der Anlage 16 wird unter IV. Allgemeinmedizin und
Ökologisches Stoffgebiet nach dem vierten Abschnitt fol-
gender neuer Abschnitt eingefügt:
,,Beratung und Beurteilung in Konfliktsituationen, insbe-
sondere medizinische, rechtliche und ethische Aspekte
des Schwangerschaftsabbruchs."
BGBl. 1995, Seite 1053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1053
                         Artikel 3

                  Änderung der
             Gebührenordnung für Ärzte

  Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818,
1590), zuletzt geändert durch die Artikel 6 und 8 § 1 der
Verordnung vom 26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750),

wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   "Für Leistungen nach § Sa ist eine Vereinbarung nach
   Satz 1 ausgeschlossen."

2. Nach§ S wird folgender§ Sa eingefügt:

                             .,§Sa

                     Bemessung der

               Gebühren in besonderen Fällen

     Im Fall eines unter den Voraussetzungen des § 218a
   Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Ab-

   bruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die

   in§ 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   genannten Leistungen nur bis zum 1,Sfachen des
   Gebührensatzes nach § S Abs. 1 Satz 2 berechnet
   werden."

                         Artikel 4
                  Änderung des
         fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBI. 1
S. 962), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,2. zur Verhütung von Krankheiten sowie zur Emp-
        fängnisverhütung, bei Sterilisation und bei
        Schwangerschaftsabbruch (§§ 21 bis 24b),".

2. § 24b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „wenn dieser
      in einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierfür
      vorgesehenen Einrichtung im Sinne des Artikels 3
      Abs. 1 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Reform des
      Strafrechts vorgenommen wird" durch die Wörter
      „ wenn dieser in einer Einrichtung im Sinne des § 13
      Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vor-
      genommen wird" ersetzt.

   b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:
       ,,(3) Im Fall eines unter den Voraussetzungen des
      § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenom-
      menen Abbruchs der Schwangerschaft haben Ver-
      sicherte Anspruch auf die ärztliche Beratung über
      die Erhaltung und den Abbruch der Schwanger-
      schaft, die ärztliche Behandlung mit Ausnahme der
      Vornahme des Abbruchs und der Nachbehandlung
      bei komplikationslosem Ver1auf, die Versorgung mit
      Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie auf Kran-

      kenhausbehandlung, falls und soweit die Maßnah-
      men dazu dienen,

      1. die Gesundheit des Ungeborenen zu schützen,
         falls es nicht zum Abbruch kommt,
      2. die Gesundheit der Kinder aus weiteren
         Schwangerschaften zu schützen oder

      3. die Gesundheit der Mutter zu schützen, ins-
         besondere zu erwartenden Komplikationen aus

         dem Abbruch der Schwangerschaft vorzu-
         beugen oder eingetretene Komplikationen zu
         beseitigen.

         (4) Die nach Absatz 3 vom Anspruch auf Leistun-
      gen ausgenommene ärztliche Vornahme des Ab-
      bruchs umfaßt
      1. die Anästhesie,

      2. den operativen Eingriff,

      3. die vaginale Behandlung einschließlich der Ein-

          bringung von Arzneimitteln in die Gebärmutter,
      4. die Injektion von Medikamenten,

      5. die Gabe eines wehenauslösenden Medika-

          mentes,

      6. die Assistenz durch einen anderen Arzt,
      7. die körperlichen Untersuchungen im Rahmen
          der unmittelbaren Operationsvorbereitung und
          der Überwachung im direkten Anschluß an die
          Operation.
      Mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammen-
      hang stehende Sachkosten, insbesondere für
      Narkosemittel, Verbandmittel, Abdecktücher, Des-
      infektionsmittel fallen ebenfalls nicht in die Lei-
      stungspflicht der Krankenkassen. Bei vollstationä-
      rer Vornahme des Abbruchs übernimmt die Kran-
      kenkasse nicht den allgemeinen Pflegesatz für den
      Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird."

3. In § 73 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt
   und folgende Nummer 11 angefügt:
   „ 11. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und
         24b."

4. Dem § 75 wird folgender Absatz angefügt:

     "(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind ver-
   pflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwanger-
   schaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge
   über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführ-
   ten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistun-
   gen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den
   zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und
   den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschafts-
   konfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten
   Sätzen zu vergüten."

5. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „sowie" durch
   ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Krankenhäu-
   sern" die Wörter "sowie den Einrichtungen nach § 75
   Abs. 9" eingefügt.

6. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
   ., 11. Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b."
BGBl. 1995, Seite 1054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1054
1054                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

                         Art~kel 5
                         Gesetz
         zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
       schaftsabbrüchen in besonderen Fällen

                            §1

                       Berechtigte

   (1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach diesem
Gesetz, wenn ihr die.. Aufbringung der Mittel für den
Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und
sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes hat.

   (2) Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des
Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren per-
sönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert eintausend-
siebenhundert Deutsche Mark (Einkommensgrenze) nicht
übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwert-
bares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des
Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde.
Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils vierhun-
dert Deutsche Mark für jedes Kind, dem die Frau unter-
haltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem
Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend
unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft
für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach
Satz 2 zusteht, fünfhundert Deutsche Mark, so erhöht sich
die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens
jedoch um fünfhundert Deutsche Mark.

  (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als
erfüllt,

1. wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
   nach dem Bundessozialhilfegesetz, Arbeitslosenhilfe
   nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Ausbildungsför-
   derung im Rahmen der Anordnung der Bundesanstalt
   für Arbeit über die individuelle Förderung der beruf-
   lichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufs-
   förderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbe-
   werberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung
   nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält
   oder

2. wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in einer

   Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrich-
   tung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugend-
   hilfe getragen werden.

                             §2

                        Leistungen

  (1) Leistungen sind die in § 24b Abs. 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von
der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht
rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen
werden.

  (2) Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidri-
gen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1
des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer
Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. Leistungen
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistun-
gen nach diesem Gesetz vor.

                           §3
       Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
   (1) Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzli-
che Krankenkasse gewährt, bei der die Frau gesetzlich
krankenversichert ist. Besteht keine Versicherung bei
einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau einen
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung am Ort
ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes
wählen.

  (2) Das Verfahren wird auf Wunsch der Frau schriftlich
durchgeführt. Die Krankenkasse stellt, wenn die Voraus-
setzungen des § 1 vorliegen, unverzüglich eine Bescheini-
gung über die Kostenübernahme aus. Tatsachen sind
glaubhaft zu machen.

  (3) Die Berechtigte hat die freie Wahl unter den Ärzten
und Einrichtungen, die sich zur Vornahme des Eingriffs zu
der in Satz 2 genannten Vergütung bereit erklären. Ärzte
und Einrichtungen haben Anspruch auf die Vergütung,
welche die Krankenkasse für ihre Mitglieder bei einem
nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch für Lei-
stungen nach § 2 zahlt.

   (4) Der Arzt oder die Einrichtung rechnet Leistungen
nach § 2 mit der Krankenkasse ab, die die Bescheinigung
nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat. Mit der Abrechnung
ist zu bestätigen, daß der Abbruch der Schwangerschaft
in einer Einrichtung nach § 13 Abs. 1 des Schwanger-
schaftskonfliktgesetzes unter den Voraussetzungen des
§ 218a Abs. 1, 2 oder 3 des Strafgesetzbuches vorgenom-
men worden ist.

   (5) Im gesamten Verfahren ist das Persönlichkeitsrecht
der Frau unter Berücksichtigung der besonderen Situation
der Schwangerschaft zu achten. Die beteiligten Stellen
sollen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, daß sich
ihre Tätigkeiten wirksam ergänzen.

                            §4
                    Kostenerstattung

  Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen
die ihnen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten. Das
Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfah-

rens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.

                            §5
                       Rechtsweg

  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angele-
genheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit.

                            §6
                       Anpassung

   Di·e in § 1 Abs. 2 genannten Beträge verändern sich um
den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Renten-
wert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert;
ein nicht auf volle Deutsche Mark. errechneter Betrag
ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die ver-
änderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
BGBl. 1995, Seite 1055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1055
                           §7
                Übergangsvorschriften

  (1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt für Frauen, die
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, eine Einkommensgrenze in Höhe von eintausend-
fünfhundert Deutschen Mark; der Zuschlag für Kinder
nach § 1 Abs. 2 Satz 2 beträgt dreihundertsiebzig Deut-
sche Mark; bei den Kosten der Unterkunft nach § 1 Abs. 2
Satz 3 wird ein vierhundert Deutsche Mark übersteigender
Mehrbetrag bis zur Höhe von fünfhundert Deutschen Mark
berücksichtigt.

  (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,

Frauen und Jugend setzt für das in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bun-
desministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1
unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in
dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis
Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich
des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.

                        Artikel6
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

   § 16151 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 3210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter „wenn die Mutter nicht

   oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind

   anderenfalls nicht versorgt werden könnte" durch die

   Wörter „soweit von der Mutter wegen der Pflege oder
   Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht
   erwartet werden kann" ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter „ein Jahr" durch die Wörter
   ,.drei Jahre" ersetzt.

                        Artikel 7

            Änderung des Gesetzes
          über die Gewährleistung von
     Belegungsrechten im kommunalen und
     genossenschaftlichen Wohnungswesen

  Das Gesetz über die Gewährleistung von Belegungs-
rechten im kommunalen und genossenschaftlichen Woh-
nungswesen vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 894),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1184), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung und
   Abkürzung angefügt:
             ,,(Belegungsrechtsgesetz - BelegG)".

2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Volljährigkeit ist nicht erforderlich bei schwangeren
   Frauen, jungen Ehepaaren und alleinstehenden Eltern-
   teilen mit Kindern."

                        Artikels
         Änderung des Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom

6. Juni 1995 {BGBI. 1S. 778), wird wie folgt geändert:

1. § 170b wird wie folgt geändert:
   Der bisherige Text wird Absatz 1. Diesem wird folgen-
   der Absatz 2 angefügt:

    ,.(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflich-
   tet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise
   vorenthält und dadurch den Schwangerschafts-
   abbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
   Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

2. In § 203 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe ,,§ 3 des Geset-
   zes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und
   Beratung vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398)" durch die
   Angabe „den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskon-
   fliktgesetzes" ersetzt.

3. In § 218a werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Der Tatbestand des§ 218 ist nicht verwirklicht,
   wenn

   1 . die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch
       verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung

       nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie

       sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat

       beraten lassen,

   2. der Schwangerschaftsabbruch von einem-Arzt vor-
      genommen wird und
   3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
      vergangen sind.

      (2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
   Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist
   nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwanger-
   schaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und
   zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren
   nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine
   Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwie-
   genden Beeinträchtigung des körperlichen oder seeli-
   schen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzu-
   wenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie
   zumutbare Weise abgewendet werden kann.

      (3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei
   einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung
   der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird,
   auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der
   Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176
   bis 179 des Strafgesetzbuches begangen worden ist,
   dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die
   Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Emp-
   fängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind."
BGBl. 1995, Seite 1056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1056
1056                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

4. § 218b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe"§ 218a
       Abs. 2 oder 3 Satz 1" jeweils durch die Angabe
       ,,§ 218aAbs. 2 oder 3" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe,.§ 218a Abs. 2 oder 3
           Satz 1" durch die Angabe,.§ 218a Abs. 2 oder 3"
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe ,.§ 218a Abs. 2 und 3
           Satz 1" durch die Angabe,.§ 218a Abs. 2 und 3"
           ersetzt.

5. Nach§ 218b wird folgender§ 218c eingefügt:
                            ,.§218c

                 Ärztliche Pflichtverletzung bei
               einem Schwangerschaftsabbruch
       (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
   1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm
      die Gründe für ihr Verlangen nach Abbruch der
      Schwangerschaft darzulegen,

   2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Ein-
       griffs, insbesondere über Ablauf, Folgen, Risiken,
       mögliche physische und psychische Auswirkungen
       ärztlich beraten zu haben,

   3. ohne sich zuvor in den Fällen des§ 218a Abs. 1 und 3
      auf Grund ärztlicher Untersuchung von der Dauer
      der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
   4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1
       nach § 219 beraten hat,

   wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
   Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit
   Strafe bedroht ist.
       (2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar."

6. § 219 wird wie folgt gefaßt:
                             ..§219

                  Beratung der Schwangeren

                 in einer Not- und Konfliktlage

      (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen
   Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu las-
   sen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu
   ennutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem
   f(jnd zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortli-
   che und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei
   muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in
   jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegen-
   über ein eigenes Recht auf leben hat und daß deshalb
   nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsab-
   bruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen
   kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes
   eine Belastung erwächst, die so schwer und außerge-
   wöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze über-
   steigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu bei-
   tragen, die in Zusammenhang mit der Schwanger-
   schaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und
   einer Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das
   Schwangerschaftskonfliktgesetz.

      (2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschafts-
   konfliktgesetz durch eine anerkannte Schwanger-

   schaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Bera-
   tungsstelle hat der Schwangeren nach Abschluß der
   Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten
   Beratungsgesprächs und dem Namen der Schwange-
   ren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des

   Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der
   Arzt. der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt,
   ist als Berater ausgeschlossen."

7. Dem § 240 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   ,.Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
   wenn der Täter eine Schwangere zum Schwanger-
   schaftsabbruch nötigt."

                        Artikel 9

             Änderung anderer Gesetze
  (1) § 37a des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1
S. 646), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890) geändert worden ist, wird
wie folgt gefaßt:

                         ,.§37a
                   Hilfe bei Sterilisation

  Bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation ist Hilfe in
dem Leistungsumfang und in der Leistungsform nach
§ 24b Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zu gewähren."

   (2) In § 53 Abs. 1 Nr. 3a der Strafprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 4. November 1994 (BGBI. 1S. 3346) geändert worden
ist, wird die Angabe .§ 3 des Gesetzes über Aufklärung,
Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli
1992 (BGBI. 1S. 1398)" durch die Angabe „den §§ 3 und 8
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes" ersetzt.

  (3) Die Artikel 2 bis 4 des Fünften Gesetzes zur Reform
des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBI. 1S. 1297), das

zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 1992

(BGBI. 1 S. 1398) geändert worden ist, werden aufge-
hoben.

  (4) Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Straf-
rechts vom 18. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1297) in der zuletzt
durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976
(BGBI. 1S. 1213) geänderten Fassung wird aufgehoben.

   (5) § 179 Nr. 4, § 368 Abs. 2, § 368n Abs. 6 und § 368p
Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 12 Abs. 70 des Gesetzes vom 14. September 1994
(BGBI. 1S. 2325) geändert worden ist, werden gestrichen.

  (6) § 7 Nr. 4 und der Sechste Abschnitt des Geset-
zes über die Krankenversicherung der Landwirte vom
10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), das zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890)
geändert worden ist, werden gestrichen.
BGBl. 1995, Seite 1057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1057
  (7) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil -
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes
vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ), wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 21 a wird folgender§ 21 b eingefügt:

                           ,,§21b
                      Leistungen
             bei Schwangerschaftsabbrüchen
     (1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei
   Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

   können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den

   Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetz-
   buches vorgenommenen Abbruch einer Schwanger-

   schaft Leistungen in Anspruch genommen werden.
      (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und lnnungs-
   krankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirt-
   schaftliche Krankenkasse, die Bundesknappschaft
   und die Ersatzkassen."

2. In§ 28 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter
   „bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch
   und" gestrichen.

                                Das vorstehende Gesetz wird

    (8) In Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 1975
  (BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des
  Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBL I S. 1890) geändert
  worden ist, wird dem§ 1 folgende Nummer 22 angefügt:

  ,,22. Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts-
        abbrüchen in besonderen Fällen."

                           Artikel 10
                Nichtanwendung von
           Maßgaben des Einigungsvertrages

    Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III
  Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.

  1990 II S. 885, 957) aufgeführten Maßgaben sind nicht

  mehr anzuwenden, soweit sie § 5 Nr. 9 und die §§ 218
  bis 219d des Strafgesetzbuches betreffen.

                           Artikel 11

                         Inkrafttreten
     Artikel 1 Nr. 7 §§ 15 bis 18, Artikel 5 und Artikel 9 Abs. 1,
  4, 7 und 8 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. Im übrigen
  tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf die
  Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 21. August 1995
                                             Der Bundespräsident
                                                Roman Herzog
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut Kohl
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                      S. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r
                                          Die Bundesministerin
                               für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                              Claudia Nolte
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                            Horst Seehofer

                                         Der Bundesminister
                              für Raumordnung, Bauwesen und
                                            Klaus Töpfer

Städtebau
BGBl. 1995, Seite 1058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1058
1058                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1




                                   Verordnung
                                zur Einschränkung
                             des Kreises der zu Befra-
                       genden in der Statistik der Wasser-
                      versorgung und Abwasserbeseitigung
                    im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe
                  gemäß § 6 des Gesetzes über Umweltstatistiken
                                  Vom 16. August 1995

          Auf Grund des § 14 Nr. 3 des Gesetzes über Umweltstatistiken in der Fassung
       der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 311 ), der gemäß Artikel 10
       der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden
       ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
       sicherheit:
                                            §1
         Die für 1995 angeordnete Erhebung der Wasserversorgung und Abwasser-
       beseitigung im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe gemäß § 6 des Gesetzes
       über Umweltstatistiken wird bei höchstens 25 000 Betrieben durchgeführt..

                                            §2
         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



         Der Bundesrat hat zugestimmt.


         Bonn,den16.August1995

                           Die Bundesministerin
               für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                               Angela Merkel

BGBl. 1995, Seite 1059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1059




                       Zweite Verordnung
                  zur Änderung der Verordnung
     zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
                               Vom 18. August 1995

  Auf Grund des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. I
S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBI. 1
S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1
S. 602) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:

                                    Artikel 1
  Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
vom 18. April 1994 (BGBI. 1S. 831 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
13. April 1995 (BGBI. 1S. 524), wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Einleitung wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates
   vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 3_07 S. 1)" ersetzt durch die Angabe"Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1173/95 des Rates vom 22. Mai 1995 zur 16. Änderung der
   Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung
   der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 118 S. 15)".
2. Nach Nummer 15 wird folgende neue Nummer 15a eingefügt:
   „15a. entgegen Artikel 9 Abs. 4a der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 mit
          einem Fischereifahrzeug, das nicht den dort genannten Kriterien
          entspricht, eine in Artikel 9 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EWG)
          Nr. 3094/86 genannte Fischereitätigkeit ausübt,".


                                    Artikel2
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


  Bonn,den18.August1995

                      Der Bundesminister
           für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                           In Vertretung
                           F.J. Feiter

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 1050. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aa5acbb46302388d….