Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 9 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Stand: 10.06.2019
Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist, insbesondere
1.
über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
2.
sicherstellt, daß zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann,
3.
mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, und
4.
mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, daß hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 9 SchKG →
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Nach Gewicht
- VG Hannover, 26.08.2002 – 10 A 2141/01Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.01.2002 – 11 MA 3363/01Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 12.05.2021 – 2 K 5046/19Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 27.03.2019 – 2 K 1979/19Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 07.04.2003 – 11 LA 13/03
- VG Braunschweig, 29.10.2002 – 5 A 127/02
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 14.10.2020 – RN 4 E 20.2426Zitiert von 2
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 1/14Staatliche Förderung von katholischen SchwangerenberatungsstellenZitiert von 2
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 2/14
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