Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot
Stand: 14.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/8#abs-1 (1) Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen und den ungehinderten Zugang zu diesen sowie eine gemäß den Absätzen 2 und 3 unbeeinträchtigte Beratung in der Beratungsstelle sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/8#abs-2 (2) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, die Beratung der Schwangeren in der Beratungsstelle zu beeinträchtigen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/8#abs-3 (3) Es ist untersagt, das Personal der Beratungsstellen bei der Durchführung der Beratung nach § 6 Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu behindern.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 8 SchKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.10.2003 – 21 A 1144/02Zitiert von 4
- BVerwG, 15.03.2007 – 3 C 35.06Zitiert von 12
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 48.03Zitiert von 14
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 1/14Staatliche Förderung von katholischen SchwangerenberatungsstellenZitiert von 2
- BVerwG, 03.07.2003 – 3 C 26.02Zitiert von 15
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 3/14
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 23.09.2025 – 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672Zitiert von 1
- VG Regensburg, 14.10.2020 – RN 4 E 20.2426Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2016 – 4 L 3/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SchKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.11.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2024 I Nr. 351
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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21.08.1995 Ausfertigung
§ 8 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050)
BGBl. 1995 I S. 1050
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.