Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 5 Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/5#abs-1 (1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/5#abs-2 (2) Die Beratung umfaßt:
Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwangeren auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 5 SchKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 30.10.2003 – 11 LC 18/03Zitiert von 6
- VG Braunschweig, 29.10.2002 – 5 A 127/02
- OVG NRW, 02.10.2003 – 21 A 1144/02Zitiert von 4
- VG Hannover, 26.08.2002 – 10 A 2141/01Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.01.2002 – 11 MA 3363/01Zitiert von 2
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 14.04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 – 1 S 3575/21Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 12.05.2021 – 2 K 5046/19Zitiert von 4
- VG Regensburg, 14.10.2020 – RN 4 E 20.2426Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SchKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.