Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 2 Beratung
Stand: 14.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/2#abs-1 (1) Jede Person hat das Recht, sich zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/2#abs-2 (2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen über
Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltendmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen. Auf Wunsch der Schwangeren sind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/2#abs-3 (3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt des Kindes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/2#abs-4 (4) Einer Schwangeren, die ihre Identität nicht preisgeben und die ihr Kind nach der Geburt abgeben möchte, ist ein ausführliches ergebnisoffenes Beratungsgespräch zur Bewältigung der psychosozialen Konfliktlage anzubieten. Inhalt des Beratungsgesprächs sind:
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 2 SchKG →
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Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 29.10.2002 – 5 A 127/02
- OVG Niedersachsen, 30.10.2003 – 11 LC 18/03Zitiert von 6
- OVG NRW, 02.10.2003 – 21 A 1144/02Zitiert von 4
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 12.04Zitiert von 1
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 13.04Zitiert von 1
- BVerwG, 15.07.2004 – 3 C 14.04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2016 – 4 L 3/16
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 1/14Staatliche Förderung von katholischen SchwangerenberatungsstellenZitiert von 2
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 4/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SchKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.