Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz

SchKG

§ 7 Beratungsbescheinigung

Stand: 14.11.2024

Bund2 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/7#abs-1 (1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/7#abs-2 (2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für notwendig, soll diese unverzüglich erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/7#abs-3 (3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungsgesprächs die Beachtung der in § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte.

§ 6 § 8