Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz

SchKG

§ 4 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen

Stand: 14.11.2024

Bund2 Fassungen22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/4#abs-1 (1) Die Länder tragen dafür Sorge, daß den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 für je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/4#abs-2 (2) Zur Information über die Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich und zur Sicherstellung einer umfassenden Beratung wirken die Beratungsstellen in den Netzwerken nach § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/4#abs-3 (3) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/4#abs-4 (4) Näheres regelt das Landesrecht.

§ 3 § 5