Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz
SchKG§ 4 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen
Stand: 14.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/4#abs-1 (1) Die Länder tragen dafür Sorge, daß den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 für je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/4#abs-2 (2) Zur Information über die Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich und zur Sicherstellung einer umfassenden Beratung wirken die Beratungsstellen in den Netzwerken nach § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/4#abs-3 (3) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/4#abs-4 (4) Näheres regelt das Landesrecht.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 4 SchKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.07.2003 – 3 C 26.02Zitiert von 11
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 1/14Staatliche Förderung von katholischen SchwangerenberatungsstellenZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 26.04.2001 – 11 L 4042/00Zitiert von 3
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 4/14
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 2/14
- OVG NRW, 02.10.2003 – 21 A 1144/02Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 14.10.2020 – RN 4 E 20.2426Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2016 – 4 L 3/16
- BVerwG, 25.06.2015 – 3 C 3/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 SchKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.