Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 10
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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23.05.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I 898)
BGBl. 2011 I S. 898
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3392)
BGBl. 2004 I S. 3392
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