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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3392
BGBl. 2004 I S. 3392 · 15.568 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften über die grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten
(EG-Prozesskostenhilfegesetz)*)
Vom 15. Dezember
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 1075 folgende
Angaben angefügt:
„Abschnitt 3
Prozesskostenhilfe
nach der Richtlinie 2003/8/EG
§ 1076 Anwendbare Vorschriften
§ 1077 Ausgehende Ersuchen
§ 1078 Eingehende Ersuchen“.
2. Dem § 114 wird folgender Satz angefügt:
„Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in-
nerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die
§§ 1076 bis 1078.“
3. § 116 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine juristische Person oder parteifähige Vereini-
gung, die im Inland, in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht
bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung
gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derar-
tigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15).
2004
dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr
noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits
wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden
können und wenn die Unterlassung der Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen
Interessen zuwiderlaufen würde.“
4. Nach § 1075 werden folgende Vorschriften angefügt:
„Abschnitt 3
Prozesskostenhilfe
nach der Richtlinie 2003/8/EG
§ 1076
Anwendbare Vorschriften
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie
2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Ver-
besserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen
mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung
gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozess-
kostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26
S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114
bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes
bestimmt ist.
§ 1077
Ausgehende Ersuchen
(1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von
Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschrei-
tende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zustän-
dig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungs-
stelle). Die Landesregierungen können die Aufgaben
der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Be-
zirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung
zuweisen. Sie können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie
2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für An-
träge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
und für deren Übermittlung einzuführen. Soweit Stan-
dardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einge-
führt sind, müssen sich der Antragsteller und die
Übermittlungsstelle ihrer bedienen.
(3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung
durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen,
wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder
offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen
Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremd-
sprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorberei-
tung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist.
Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofor-
tige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs. 2
Satz 2 und 3 statt.
(4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen
Übersetzungen der Eintragungen im Standardformu-
lar für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der bei-
zufügenden Anlagen
a) in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der
zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der
Amtssprachen der Europäischen Union entspricht,
oder
b) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelas-
sene Sprache.
Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des
Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach
ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag
erforderlich sind, beigefügt werden.
(5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag
und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation
oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige
Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichts-
stands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die
Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vor-
liegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Überset-
zungen.
(6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitglied-
staats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe aufgrund
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung
angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf
Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus,
wenn der Antragsteller in einem entsprechenden
deutschen Verfahren nach § 115 Abs. 1 und 2 als
bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1 gilt für die
Übersetzung der Bescheinigung entsprechend. Die
Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle
des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der
Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen
Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskosten-
hilfe.
§ 1078
Eingehende Ersuchen
(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschrei-
tende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder
das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge
müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anla-
gen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache
begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige
Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.
(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen
nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der
übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entschei-
dung.
(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüber-
schreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist,
dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshal-
tungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann.
(4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhil-
fe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der
von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet
wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschrei-
tende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat
dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Vorausset-
zungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden
Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug dar-
legt.“
Artikel 2
Änderung des Beratungshilfegesetzes
Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I
S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 19 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung
„Beratungshilfegesetz“ die Abkürzung „ – BerHG“
angefügt.
2. Die Zwischenüberschriften „Erster Abschnitt Bera-
tungshilfe“, „Zweiter Abschnitt Änderung von Bun-
desgesetzen“ und „Dritter Abschnitt Schlussvor-
schriften“ werden gestrichen.
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem
Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum
Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem
Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvor-
schriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen
Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32
S. 15) wird Beratungshilfe gewährt
1. für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick
auf eine außergerichtliche Streitbeilegung,
2. für die Unterstützung bei einem Antrag nach
§ 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen
im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen
ist.
(2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenz-
überschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivil-
prozessordnung entsprechend.
(4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschrei-
tende Beratungshilfe ist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 be-
zeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.“
4. §§ 11 und 12 werden aufgehoben.
5. Die bisherigen §§ 13 bis 16 werden die §§ 11 bis 14.
Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie
folgt geändert:
1. In § 20 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 ein-
gefügt:
„6. im Verfahren über die grenzüberschreitende Pro-
zesskostenhilfe innerhalb der Europäischen
Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Voll-
streckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozess-
ordnung obliegenden Entscheidungen; wird Pro-
zesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterli-
che Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung
nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter
vorbehalten;“.
2. In § 24a Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bera-
tungshilfe“ die Wörter „einschließlich der grenzüber-
schreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des
Beratungshilfegesetzes“ angefügt.
Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die grenz-
überschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der
Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des
Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüber-
schreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in der-
artigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU
Nr. L 32 S. 15).“
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschrei-
tende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen
Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfah-
ren vor den Gerichten für Arbeitssachen entspre-
chend.“
Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie
folgt gefasst: „Auslagen in weiteren Fällen“.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Auslagen in weiteren Fällen“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf
Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskos-
tenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Ausla-
gen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von
dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermitt-
lung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder
das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der
Empfangsstelle abgelehnt wird.“
Artikel 6
Änderung der Kostenordnung
In § 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-
den ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenom-
men oder abgelehnt wird;“.
Artikel 7
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 46
nach dem Wort „Auslagen“ die Wörter „und Aufwen-
dungen“ angefügt.

2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Auslagen und Aufwendungen“.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2
entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten
für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Über-
setzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge be-
schränkt.“
Artikel 8
Neufassung des Beratungshilfegesetzes
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Beratungshilfegesetzes in der vom Inkrafttreten die-
ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3392. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5e797fb07ba50857….