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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3392

BGBl. 2004 I S. 3392 · 15.568 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3392 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3392
                                           Gesetz
                        zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
                       Vorschriften über die grenzüberschreitende
           Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten
                             (EG-Prozesskostenhilfegesetz)*)

                                                         Vom 15. Dezember

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
            Änderung der Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 1075 folgende
   Angaben angefügt:

                             „Abschnitt 3

                       Prozesskostenhilfe

                    nach der Richtlinie 2003/8/EG

    § 1076       Anwendbare Vorschriften
    § 1077       Ausgehende Ersuchen

    § 1078       Eingehende Ersuchen“.

2. Dem § 114 wird folgender Satz angefügt:
    „Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in-
    nerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die
    §§ 1076 bis 1078.“

3. § 116 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. eine juristische Person oder parteifähige Vereini-
        gung, die im Inland, in einem anderen Mitglied-
        staat der Europäischen Union oder einem ande-
        ren Vertragsstaat des Abkommens über den
        Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des
   Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht
   bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung

   gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derar-
   tigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15).

2004

       dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr
       noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits
       wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden
       können und wenn die Unterlassung der Rechts-
       verfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen
       Interessen zuwiderlaufen würde.“

4. Nach § 1075 werden folgende Vorschriften angefügt:
                        „Abschnitt 3

                    Prozesskostenhilfe
               nach der Richtlinie 2003/8/EG
                         § 1076

                Anwendbare Vorschriften

      Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe

   innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie

   2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Ver-
   besserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen
   mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung
   gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozess-
   kostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26
   S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114
   bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes
   bestimmt ist.
                         § 1077

                 Ausgehende Ersuchen
      (1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von
   Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschrei-
   tende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zustän-
   dig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohn-
   sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungs-
   stelle). Die Landesregierungen können die Aufgaben
   der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Be-
   zirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung

   zuweisen. Sie können die Ermächtigung durch
   Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
   übertragen.
BGBl. 2004, Seite 3393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3393
   (2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie
2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für An-
träge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
und für deren Übermittlung einzuführen. Soweit Stan-

dardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende

Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einge-

führt sind, müssen sich der Antragsteller und die

Übermittlungsstelle ihrer bedienen.

   (3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung

durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen,

wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder

offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der

Richtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen

Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremd-

sprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorberei-

tung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist.
Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofor-
tige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs. 2
Satz 2 und 3 statt.

   (4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen

Übersetzungen der Eintragungen im Standardformu-

lar für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der bei-

zufügenden Anlagen

a) in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der
   zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der
   Amtssprachen der Europäischen Union entspricht,
   oder
b) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelas-
   sene Sprache.

Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des
Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach
ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag
erforderlich sind, beigefügt werden.
   (5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag
und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation
oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige
Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichts-
stands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die
Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vor-
liegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Überset-
zungen.
   (6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitglied-
staats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe aufgrund
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung
angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf
Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus,
wenn der Antragsteller in einem entsprechenden
deutschen Verfahren nach § 115 Abs. 1 und 2 als
bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1 gilt für die
Übersetzung der Bescheinigung entsprechend. Die
Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle
des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der
Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen

Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskosten-

hilfe.

                        § 1078

                Eingehende Ersuchen

  (1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschrei-
tende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder

   das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge
   müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anla-
   gen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache
   begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige
   Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.

     (2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen

   nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der

   übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entschei-

   dung.

     (3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüber-

   schreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist,

   dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshal-

   tungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder

   gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungs-

   bereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der

   Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten

   aufbringen kann.

      (4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhil-
   fe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der
   von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet
   wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschrei-

   tende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat

   dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Vorausset-

   zungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden

   Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug dar-
   legt.“

                         Artikel 2
        Änderung des Beratungshilfegesetzes

  Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I
S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 19 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert:

1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung
   „Beratungshilfegesetz“ die Abkürzung „ – BerHG“
   angefügt.

2. Die Zwischenüberschriften „Erster Abschnitt Bera-
   tungshilfe“, „Zweiter Abschnitt Änderung von Bun-
   desgesetzen“ und „Dritter Abschnitt Schlussvor-
   schriften“ werden gestrichen.

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 10

      (1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem
   Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom
   27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum
   Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem
   Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvor-
   schriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen
   Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32
   S. 15) wird Beratungshilfe gewährt

   1. für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick

      auf eine außergerichtliche Streitbeilegung,

   2. für die Unterstützung bei einem Antrag nach

      § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen
      im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen
      ist.

     (2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.
BGBl. 2004, Seite 3394 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3394
     (3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenz-
   überschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivil-

   prozessordnung entsprechend.

      (4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschrei-
   tende Beratungshilfe ist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 be-
   zeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Abs. 1 Satz 2,
   Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt
   entsprechend.“

4. §§ 11 und 12 werden aufgehoben.

5. Die bisherigen §§ 13 bis 16 werden die §§ 11 bis 14.

                        Artikel 3
        Änderung des Rechtspflegergesetzes
   Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie
folgt geändert:

1. In § 20 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 ein-
   gefügt:
   „6. im Verfahren über die grenzüberschreitende Pro-
       zesskostenhilfe innerhalb der Europäischen
       Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung
       bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Voll-
       streckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozess-
       ordnung obliegenden Entscheidungen; wird Pro-
       zesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder
       Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterli-
       che Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung
       nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter
       vorbehalten;“.

2. In § 24a Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bera-
   tungshilfe“ die Wörter „einschließlich der grenzüber-
   schreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des
   Beratungshilfegesetzes“ angefügt.

                        Artikel 4
       Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

   § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

      „(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die grenz-
   überschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der
   Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG
   des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des
   Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüber-
   schreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
   Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in der-
   artigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU
   Nr. L 32 S. 15).“

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

   die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschrei-
   tende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen
   Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfah-
   ren vor den Gerichten für Arbeitssachen entspre-
   chend.“

                        Artikel 5

       Änderung des Gerichtskostengesetzes
  Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie
   folgt gefasst: „Auslagen in weiteren Fällen“.

2. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 28

                Auslagen in weiteren Fällen“.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozess-
      kostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf
      Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskos-
      tenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Ausla-
      gen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von
      dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermitt-
      lung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder
      das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der
      Empfangsstelle abgelehnt wird.“

                        Artikel 6
            Änderung der Kostenordnung

  In § 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-
den ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einge-
fügt:

„1a. im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
     fe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenom-
     men oder abgelehnt wird;“.

                        Artikel 7
                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 46
   nach dem Wort „Auslagen“ die Wörter „und Aufwen-
   dungen“ angefügt.
BGBl. 2004, Seite 3395 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3395
2. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 46
              Auslagen und Aufwendungen“.

   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2
      entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten
      für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Über-

      setzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und
      -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge be-
      schränkt.“

                       Artikel 8
      Neufassung des Beratungshilfegesetzes
  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Beratungshilfegesetzes in der vom Inkrafttreten die-
ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                       Artikel 9

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                    Berlin, den 15. Dezember 2004
                                         Für den Bundespräsidenten
                                        Der Präsident des Bundesrates
                                              Matthias Platzeck
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                        Die Bundesministerin der Justiz
                                               Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3392. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5e797fb07ba50857….