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Artikel 10 · BT-Drs. 17/1684 · S. 18

Zu Artikel 10 (Änderung der Beitragsverfahrens-

Zu Artikel 10 (Änderung der Beitragsverfahrens-
verordnung)
Zu Nummer 1
Zu den Buchstaben a und b
Auf die bisher zu erstellenden schriftlichen Prüfberichte der
Betriebsprüfer der Rentenversicherungsträger an die Ein-
zugsstellen wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfa-
chung zukünftig verzichtet, da die gleichen Angaben in den
automatisiert erstellten und übermittelten Prüfungsmitteilun-
gen ebenfalls enthalten sind.
Zu Nummer 2
Es wird klargestellt, dass auch der Arbeitnehmerfragebogen
bei geringfügig entlohnten Beschäftigten zu den Entgeltun-
terlagen gehört.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Nummer 4
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisie-
rung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz)
vom 20. Dezember 2008 wurde § 42f des Einkommensteu-
ergesetzes (EStG) um einen Absatz 4 ergänzt, der mit Wir-
kung ab dem 1. Januar 2010 die Möglichkeit vorsieht, die
Außenprüfung der Finanzverwaltung und die Prüfung durch
die Rentenversicherungsträger zum gleichen Zeitpunkt
durchzuführen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Für die
Umsetzung des § 42f Absatz 4 EStG ist u. a. eine Koordinie-
rung zwischen den beteiligten Verwaltungen erforderlich.
Die Speicherung der Steuernummer des Arbeitgebers und
des zuständigen Finanzamtes in der Datei nach § 28p Absatz
8 Satz 1 SGB IV ist dazu erforderlich; die Beachtung des
Trennungsprinzips wird sichergestellt. Die Datei dient der
Planung der Prüfung. Die Umsetzung würde zu einer erheb-
lichen Verfahrensvereinfachung für die Arbeitgeber wie für
die beteiligten Prüfdienste führen. Die Umsetzung der Ziele
des Steuerbürokratieabbaugesetzes würden damit nachhaltig
unterstützt.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1684, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.128–62.790 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 5cd658d14459e39d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP