Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 17/1684 · S. 18
Zu Artikel 10 (Änderung der Beitragsverfahrens-
Zu Artikel 10 (Änderung der Beitragsverfahrens- verordnung) Zu Nummer 1 Zu den Buchstaben a und b Auf die bisher zu erstellenden schriftlichen Prüfberichte der Betriebsprüfer der Rentenversicherungsträger an die Ein- zugsstellen wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfa- chung zukünftig verzichtet, da die gleichen Angaben in den automatisiert erstellten und übermittelten Prüfungsmitteilun- gen ebenfalls enthalten sind. Zu Nummer 2 Es wird klargestellt, dass auch der Arbeitnehmerfragebogen bei geringfügig entlohnten Beschäftigten zu den Entgeltun- terlagen gehört. Zu Nummer 3 Folgeänderung zu Nummer 1. Zu Nummer 4 Durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisie- rung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) vom 20. Dezember 2008 wurde § 42f des Einkommensteu- ergesetzes (EStG) um einen Absatz 4 ergänzt, der mit Wir- kung ab dem 1. Januar 2010 die Möglichkeit vorsieht, die Außenprüfung der Finanzverwaltung und die Prüfung durch die Rentenversicherungsträger zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Für die Umsetzung des § 42f Absatz 4 EStG ist u. a. eine Koordinie- rung zwischen den beteiligten Verwaltungen erforderlich. Die Speicherung der Steuernummer des Arbeitgebers und des zuständigen Finanzamtes in der Datei nach § 28p Absatz 8 Satz 1 SGB IV ist dazu erforderlich; die Beachtung des Trennungsprinzips wird sichergestellt. Die Datei dient der Planung der Prüfung. Die Umsetzung würde zu einer erheb- lichen Verfahrensvereinfachung für die Arbeitgeber wie für die beteiligten Prüfdienste führen. Die Umsetzung der Ziele des Steuerbürokratieabbaugesetzes würden damit nachhaltig unterstützt.
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Herkunft
BT-Drs. 17/1684, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.128–62.790 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 5cd658d14459e39d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP