Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung
BedGgstV§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/12?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten oder freisetzen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/12?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer eine in Absatz 3 oder 3a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/12?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/12?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2024 (BGBl. I Nr. 114)
BGBl. 2024 I Nr. 114
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02.12.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I 5068)
BGBl. 2021 I S. 5068
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24.06.2013 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2013 I S. 1682
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30.05.2006 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2006 (BGBl. I 1279)
BGBl. 2006 I S. 1279
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