Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung

BedGgstV

§ 7 Verwendungsverbote

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/7#abs-1 (1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BedGgstV/7#abs-2 (2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, daß die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt.

§ 6 § 8