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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 114
BGBl. 2024 I Nr. 114 · 8.518 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 9. April 2024 Nr. 114
Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung1
Vom 3. April 2024
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 1 sowie des
§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) sowie
– des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz:
Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
S. 5), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Anzeige
(1) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den
Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 2 der für den jeweiligen
Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, die
Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige
Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004,
S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382
geändert worden ist, von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Die Ausnahme nach Satz 2 gilt
entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss die folgenden Angaben umfassen:
1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen
befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L
241 vom 17.9.2015, S. 1).

2. die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
3. die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation
durchgeführten Tätigkeiten sowie
4. die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die
dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien
80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die den Hauptbestandteil der hergestellten,
behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt.
(3) Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens sechs
Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.“
2. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur
Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABL. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/131 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,“ gestrichen.
3. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Lebensmittelbedarfsgegenstände, auf die Lacke oder Beschichtungen aufgebracht worden sind, die den
in Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar 2018 über die
Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln
in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der
Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (ABl. L 41 vom 14.2.2018,
S. 6) festgesetzten Anforderungen an die Migration von 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan nicht
entsprechen.“
4. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 bezeichneten Materialien und
Gegenstände dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2018/213 genannte schriftliche Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist und
diese den Anforderungen des Anhangs 1, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, der Verordnung (EU)
2018/213 entspricht.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 vorangestellt:
„1. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
2. entgegen § 2a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3 und die Wörter „einen Lebensmittelbedarfsgegenstand
gewerbsmäßig“ werden durch die Wörter „oder Absatz 5 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand oder
dort genannte Materialien“ ersetzt.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/213 der Kommission vom 12. Februar
2018 über die Verwendung von Bisphenol A in Lacken und Beschichtungen, die dazu bestimmt sind,
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011
hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffes in Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff (ABl.
L 41 vom 14.2.2018, S. 6) eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zur Verfügung stellt.“
6. Dem § 16 wird folgender Absatz 19 angefügt:
„(19) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 haben Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024
aufgenommen haben, die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. April 2024
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 114. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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