Gesetze / Bedarfsgegenständeverordnung

BedGgstV

§ 9 Warnhinweise

Stand: 10.06.2019

Bund

In Anlage 7 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind.

§ 8 § 10