Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69g?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69g?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/69g?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 69g aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 69g eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2842)
BGBl. 2011 I S. 2842
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.