Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/37?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/37?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/37?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/37?asof=2019-06-10#abs-4 (4) weggefallen
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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