Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 21 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
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Nach Gewicht
- BAG, 16.07.2015 – 8 AZR 266/13Postreform - Telekommunikation - fehlendes Widerspruchsrecht - Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verfassungsmäßigkeit
- BAG, 16.07.2015 – 8 AZR 775/13
- BAG, 16.07.2015 – 8 AZR 494/14
- BAG, 16.07.2015 – 8 AZR 918/13
- BAG, 16.07.2015 – 8 AZR 493/14
- BAG, 23.01.2002 – 4 AZR 461/99Tarifvertragsrecht: Unzulässigkeit eines unbestimmten Feststellungsantrags über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen; Rechtmäßigkeit vorübergehender unterwertiger Beschäftigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 6/14Zitiert von 1
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 4/14Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender BeamterZitiert von 8
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 21 PostPersRG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.