Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 21 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 21 PostPersRG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 21 PostPersRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 16.07.2015 – 8 AZR 266/13Postreform - Telekommunikation - fehlendes Widerspruchsrecht - Übergang des Arbeitsverhältnisses - Verfassungsmäßigkeit
- BAG, 16.07.2015 – 8 AZR 775/13
- BAG, 16.07.2015 – 8 AZR 494/14
- BAG, 16.07.2015 – 8 AZR 918/13
- BAG, 16.07.2015 – 8 AZR 493/14
- BAG, 23.01.2002 – 4 AZR 461/99Tarifvertragsrecht: Unzulässigkeit eines unbestimmten Feststellungsantrags über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen; Rechtmäßigkeit vorübergehender unterwertiger Beschäftigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 6/14Zitiert von 2
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 4/14Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender BeamterZitiert von 9
- BVerwG, 20.05.2015 – 6 C 5/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 PostPersRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.09.2005 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 2746)
BGBl. 2005 I S. 2746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.