Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 24 Höhe des Waisengeldes
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Potsdam, 06.05.2015 – VG 2 K 1474/13
- VG Sigmaringen, 11.10.2006 – 1 K 2218/05
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2016 – 4 S 1741/15
- VG Gelsenkirchen, 16.03.2016 – 3 K 2783/14Zitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 18.03.2015 – 6 A 6388/13Zitiert von 3
- VG Oldenburg (Oldenburg), 11.03.2015 – 6 A 5690/13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/24#abs-1 (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise zwanzig Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/24#abs-2 (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/24#abs-3 (3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.