Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnO§ 3 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung der Versorgungsbezüge
Stand: 11.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/3#abs-1 (1) Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 2 Nummer 1, 2 und 5 bis 12 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/3#abs-2 (2) Die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Absatz 1 für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 bleibt folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
Satz 1 gilt auch für die Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2, wenn Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 noch während des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses versterben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/3#abs-3 (3) Dem Bundesministerium der Verteidigung ist die Feststellung vorbehalten, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, 8, 9 und 12b des Beamtenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden oder nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes von einer Berücksichtigung als ruhegehaltfähig ausgeschlossen werden, wenn
Satz 1 gilt auch für Dienstzeiten nach § 6a sowie den §§ 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, sofern hierüber nicht bereits eine Vorabentscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegt.