Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnO§ 4 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz und des aus Artikel 45 AEUV abgeleiteten Nachteilsausgleichs
Stand: 21.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/4#abs-1 (1) Zuständig für die Festsetzung
ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/4#abs-2 (2) Die Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 1 und die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
Sofern Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 während des Ruhens des Altersgeldes nach § 3 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes versterben, umfasst die Zuständigkeit nach Satz 1 auch die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 2. Satz 1 und 2 gelten für die Festsetzung des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/4#abs-3 (3) Dem Bundesministerium der Verteidigung ist die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit vorbehalten, wenn