§ 50 Personalakte
Stand: 02.12.2019
Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 50 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 17.04.2013 – 7 K 7.13Zitiert von 3
- VG Gera, 18.09.2019 – 1 K 660/17
- VGH Bayern, 02.09.2024 – 3 CE 24.1440Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 – OVG 4 B 36.14
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2022 – 2 A 10076/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 26.06.2014 – 26 K 77.13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.11.2025 – 2 B 7.25Verwertbarkeit von in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen für dienstrechtliche MaßnahmenZitiert von 3
- VG Berlin, 15.05.2025 – 1 K 143/22
- VG Bremen, 13.11.2024 – 8 K 1457/23Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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