Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 13 Bereitschaftsdienst
Stand: 24.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/13#abs-1 (1) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/13#abs-2 (2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit der Beschäftigten und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/13#abs-3 (3) Die Dienstbehörden führen Listen der Beamtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu vernichten.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 13 AZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 17.03.2016 – 1 K 1252/14
- VG Aachen, 03.03.2016 – 1 K 2312/12Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 13.05.2016 – 2 LB 18/15
- VG Berlin, 20.10.2023 – 72 K 5/22 PVBZitiert von 1
- VG Koblenz, 07.10.2015 – 2 K 33/15.KOBesoldung von Beamten im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehr; kein Verstoß der Vergütung nach § 79 BBesG gegen das Alimentationsprinzip Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 16.04.2024 – 5 LC 35/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.07.2025 – 1 A 2485/22
- OVG Niedersachsen, 16.04.2024 – 5 LC 48/21Zitiert von 12
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 – OVG 10 B 17.18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 AZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2020 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert durch Artikel 2 1. 8. 2021 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I 3011)
BGBl. 2020 I S. 3011
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.