§ 46 Mutterschutz und Elternzeit
Stand: 10.06.2019
Effektiver Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 46 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 01.07.2024 – 6 A 1816/23Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2022 – 2 A 10477/22Zitiert von 1
- BGH, 30.09.2021 – 5 StR 161/21Strafverfahren: Gesetzeswidrige Gerichtsbesetzung bei gegenüber einer Schöffin ausgesprochenem ärztlichen BeschäftigungsverbotZitiert von 5
- VG Hamburg, 11.03.2024 – 32 D 2984/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 27.01.2020 – 5 K 58.17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228)
BGBl. 2017 I S. 1228
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.