Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
Stand: 10.06.2019
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 4 AZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 36/16Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten; Dienstvereinbarung mit dem PersonalratZitiert von 20
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 31/16Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von FeuerwehrbeamtenZitiert von 77
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 44/16
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 35/16Zitiert von 1
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 41/16Zitiert von 2
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 37/16
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 4 S 703/25
- OVG NRW, 31.01.2025 – 1 A 34/21Zitiert von 3
- VG Augsburg, 29.02.2024 – Au 2 K 21.1565Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2014 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I 2191)
BGBl. 2014 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.