Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 36/16Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten; Dienstvereinbarung mit dem PersonalratZitiert von 18
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 31/16Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von FeuerwehrbeamtenZitiert von 72
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 44/16
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 35/16Zitiert von 1
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 41/16Zitiert von 2
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 37/16
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 – 4 S 703/25
- OVG NRW, 31.01.2025 – 1 A 34/21Zitiert von 3
- VG Augsburg, 29.02.2024 – Au 2 K 21.1565Zitiert von 4
27 Entscheidungen zu § 4 AZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.