Gesetze / Beamtenstatusgesetz

BeamtStG

§ 40 Nebentätigkeit

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund41 Entscheidungen

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

§ 39 § 41