Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 62
Stand: 10.06.2019
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 62 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 18.08.2022 – 9 K 6111/19
- VG Karlsruhe, 25.07.2023 – 12 K 3080/22
- VG Berlin, 18.03.2024 – 36 K 389/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 24.01.2023 – 36 L 388/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.04.2024 – 4 S 160/24
- VG Berlin, 03.12.2018 – 26 L 370.18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 07.10.2025 – 10 K 6921/25
- VG Cottbus, 17.09.2024 – VG 4 K 706/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2024 – OVG 4 S 14/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.